Allgemeine Geschäftsbedingungen Augusta Benelux B.V
Allgemein
Dies sind die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Augusta Benelux B.V. mit Sitz in Leiden, im Folgenden: Augusta. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind per 1. Mai 2022 bei der Industrie- und Handelskammer (KVK 28053352).
1. Anwendbarkei
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten und bilden ein untrennbares Ganzes mit allen Angeboten und Offerten und allen Auftragsbestätigungen von Augusta, allen Vereinbarungen mit Augusta und ihren verbundenen Unternehmen sowie allen Rechtshandlungen (auch in elektronischer Form), die im Zusammenhang mit der Tätigkeit von Augusta stehen.
1.2 Augusta betreibt ein Unternehmen, das sich auf eine Vielzahl von Aktivitäten konzentriert.
1.3 Abweichende Vereinbarungen von diesen Bedingungen oder abweichende Regelungen gelten nur, wenn Augusta sie ausdrücklich schriftlich bestätigt und akzeptiert hat und dann nur für den jeweiligen Vertrag, für den die betreffende Abweichung gemacht wurde und vorgesehen ist. Im Übrigen bleiben die vorliegenden Bedingungen in Kraft.
1.4 Hat ein Kunde von Augusta einmal einen Vertrag mit Augusta auf der Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen abgeschlossen oder hat er anderweitig von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen Kenntnis erlangt oder kann er von ihnen vernünftigerweise Kenntnis erlangen, so gelten diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen für jeden weiteren mit Augusta abzuschließenden Vertrag, auch wenn bei Vertragsabschluss nicht ausdrücklich auf diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen Bezug genommen oder eine entsprechende Erklärung abgegeben wurde.
1.5 Soweit diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch in einer anderen Sprache als Niederländisch abgefasst sind, ist bei Abweichungen und Auslegungsfragen stets der niederländische Text maßgeblich.
1.6 Die Geltung anderer allgemeiner Geschäftsbedingungen oder Bestimmungen, einschließlich der Einkaufsbedingungen des Kunden von Augusta, wird ausdrücklich abgelehnt.
2. Zustandekommen eines Vertrags/Angebots/Offerte
2.1 Die Angebote von Augusta sind freibleibend und für Augusta ausdrücklich unverbindlich, es sei denn, dass in dem betreffenden Angebot eine eindeutige schriftliche Annahmefrist angegeben ist. Die Anwendbarkeit von Artikel 6:219 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches wird ausdrücklich ausgeschlossen.
2.2 Ein Vertrag mit einem Kunden kommt erst dann zustande, wenn Augusta die Bestellung des Kunden schriftlich angenommen hat, beispielsweise durch eine Auftragsbestätigung oder Bestätigung per E-Mail oder wenn Augusta den erteilten Auftrag bzw. Order ausführt.
2.3 Der Kunde hat bei Auftragserteilung eine möglichst vollständige schriftliche Erklärung über die von Augusta gewünschten Lieferungen oder Verpflichtungen abzugeben.
2.4 Im Falle einer Abweichung zwischen dem vom Kunden beabsichtigten Auftrag und der schriftlichen Bestätigung des Auftrags von Augusta ist der Kunde an die schriftliche Bestätigung des Auftrags von Augusta gebunden, es sei denn, der Kunde teilt Augusta innerhalb von 5 Tagen nach dem Datum der Bestätigung schriftlich mit, dass die Bestätigung des Auftrags von Augusta nicht mit dem Auftrag des Kunden übereinstimmt und der Kunde beweist, dass dies Augusta bekannt war.
2.5 Augusta behält sich das Recht vor, Aufträge, Orders und Bestellungen abzulehnen.
2.6 Der Kunde wird Augusta jederzeit über Umstände und Entwicklungen informieren, die ihm im Hinblick auf die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages bekannt sind oder als bekannt vorausgesetzt werden. Der Kunde garantiert die Richtigkeit und Vollständigkeit der von ihm oder durch von ihm beauftragte Dritte an Augusta zur Verfügung gestellten Informationen und Angaben.
2.7 Der Kunde garantiert die Geeignetheit und Zugänglichkeit des von ihm an Augusta zur Verfügung gestellten Ortes an dem Augusta ihre Arbeiten ausführen soll.
3. Lieferung
3.1 Die von Augusta dem Kunden angegebenen (Liefer-)Termine sind nur indikativ und stellen niemals einen Fixtermin oder ein Verfallsdatum dar. In diesem Zusammenhang muss der Kunde Augusta immer - mit einer von der Situation abhängigen angemessenen Frist - in Verzug setzen, so dass Augusta ihren Verpflichtungen noch nachkommen kann.
3.2 Die Lieferung erfolgt ab Werk gemäß den zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Incoterms, sofern der Vertrag nicht ausdrücklich etwas anderes vorsieht.
4. Preise
4.1 Die Preise, die Augusta anwendet oder mit dem Kunden vereinbart, sind im Angebot angegeben und verstehen sich in Euro (€) oder USD ($), zuzüglich Mehrwertsteuer und sonstiger Zölle, Abgaben und sonstiger Steuern, sofern nicht ausdrücklich anders angegeben.
4.2 Augusta ist nicht verpflichtet, einen Vertrag zu einem festgelegten Preis einzuhalten, der auf einem offensichtlichen Druck- oder Schreibfehler beruht oder offensichtlich nicht marktkonform ist.
4.3 Augusta ist ausdrücklich berechtigt, die Bedingungen und den Inhalt eines abgeschlossenen Vertrages einseitig zu ändern, ohne dass der Kunde berechtigt ist, den Vertrag zu kündigen, wenn Marktbedingungen (vorhergesehen oder unvorhergesehen) oder kostenerhöhende Umstände Anlass dazu geben. Augusta ist niemals verpflichtet, dem Kunden im Falle einer Änderung Schadenersatz zu leisten.
4.4 Änderungen des Vertrags bis zu maximal 10 %, z.B. des Preises oder der Lieferzeit, gelten grundsätzlich als zumutbar, es sei denn, der Kunde weist nach, dass ihm dies nicht zumutbar ist.
4.5 Die von Augusta angegebenen Preise basieren auf Lieferungen gemäß den am Tag der Angebotsannahme oder der Preisangabe geltenden Incoterms. Etwaige Transportkosten werden gesondert in Rechnung gestellt.
4.6 Sind die Preise vor oder zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses noch nicht festgelegt, so sind die von Augusta zu berechnenden und vom Kunden geschuldeten Preise diejenigen die nach den Preislisten des jeweiligen Jahres von Augusta gelten oder die am Tag der Lieferung geltenden Preise von Augusta.
5. Sicherheiten
5.1 Bei Zweifeln von Augusta an der Zahlungsfähigkeit oder finanziellen Solvabilität des Kunden ist Augusta – zur Sicherstellung der Erfüllung der Zahlungsverpflichtung des Kunden – berechtigt, Vorauszahlung oder ausreichende Sicherheit oder Ergänzung derselben zu verlangen und erst nach Eingang der Vorauszahlung oder nach Leistung bzw. Ergänzung der verlangten Sicherheit zu liefern.
5.2 Der Kunde ist hierdurch selbst für die eventuell verspätete Lieferung verantwortlich und den daraus entstehenden Schaden.
5.3 Hat der Kunde innerhalb von 14 Tagen nach Aufforderung durch Augusta keine Vorauszahlung oder (zusätzliche) Sicherheitsleistung geleistet, ist Augusta berechtigt, mit sofortiger Wirkung ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten, ohne zur Zahlung eines Schadenersatzes verpflichtet zu sein.
6. Zahlungsbedingungen
6.1 Rechnungen von Augusta sind innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum zu zahlen und müssen innerhalb dieser Frist auf dem Konto von Augusta eingegangen sein, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde.
6.2 Alle Zahlungen sind ohne jeglichen Abzug oder Aufrechnung in der von Augusta zu bestimmenden Weise zu leisten. Eventuelle Rechte des Kunden zur Zurückbehaltung oder Aufrechnung sind ausdrücklich ausgeschlossen.
6.3 Augusta hat das Recht, die Ausführung der mit ihr geschlossenen Verträge auszusetzen, bis sie die vollständige Bezahlung aller fälligen Rechnungen erhalten hat.
6.4 Augusta behält sich das Recht vor, auch nach teilweiser Lieferung von Waren und/oder Dienstleistungen vom Kunden finanzielle Garantien und Bürgschaften unter Berücksichtigung von Artikel 5 zu verlangen.
6.5 Augusta ist auch berechtigt, nach Teillieferung zu fakturieren.
6.6 Alle übersandten Rechnungen sind, ohne dass es einer Aufforderung oder einer Inverzugsetzung bedarf, sofort fällig, wenn der Kunde in Insolvenz geht, ein Insolvenzantrag gestellt hat, wenn der Kunde (natürliche Person) ein außergerichtliches oder gerichtliches Schuldensanierungsverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt hat, wenn der Kunde die Verfügungsgewalt über sein Vermögen verliert oder Teile davon durch Pfändung, Vormundschaft oder auf andere Weise verliert, sowie für den Fall, dass der Kunde eine oder mehrere seiner Verpflichtungen nicht erfüllt, unabhängig davon, ob dies aus diesem Vertrag oder aus einem anderen Vertrag oder aus dem Gesetz resultiert.
6.7 Der Kunde gerät, ohne dass es einer Aufforderung oder Inverzugsetzung bedarf, durch den bloßen Ablauf der vereinbarten Zahlungsfrist in Verzug.
6.8 Bei Überschreitung der Zahlungsfrist schuldet der Kunde Verzugszinsen in Höhe von 1,5 % pro Monat ab Verzugsdatum, wobei ein Teil eines Monats als ganzer Monat gerechnet wird. Am Ende eines jeden Jahres wird der Betrag, aus dem die Zinsen berechnet werden, um die für dieses Jahr fälligen Zinsen erhöht.
6.9 Kommt ein Kunde der Zahlungsverpflichtung nicht fristgerecht nach, so ist der Kunde verpflichtet, 15 % des vom Kunden noch geschuldeten Rechnungsbetrages mit einem Mindestbetrag von 250 € zu bezahlen.
6.10 Augusta ist auch berechtigt, im Falle eines Gerichtsverfahrens alle tatsächlichen Kosten des Rechtsbeistandes dem Kunden in Rechnung zu stellen, ungeachtet des hier gesetzlich vorgesehenen festen Vergütungssystems.
7. Eigentumsübergang, Vorbehalt, Verantwortung, Pfandrecht, Marktplätze
7.1 Der Verkauf und die Lieferung erfolgen unter erweitertem und verlängertem Eigentumsvorbehalt. Das Eigentum an den verkauften und gelieferten Waren, einschließlich der bereits bezahlten, bleibt bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus den Verträgen und damit zusammenhängenden Leistungen - einschließlich Zinsen und Kosten – vorbehalten.
7.2 Augusta ist berechtigt aber nicht verpflichtet, die Kaufsache zurückzufordern, wenn der Kunde sich vertragswidrig verhält. Verlangt Augusta die Sache heraus und verweigert der Kunde die Herausgabe, so erhält Augusta für jeden Tag der Zuwiderhandlung eine sofort fällig werdende Vertragsstrafe von € 1.000,00 pro Tag, ohne dass Augusta den Kunden hierzu in Verzug setzen muss. Die Kosten, die sich aus der Ausübung des Eigentumsrechts durch Augusta ergeben, trägt ebenfalls der Kunde. Nach der Rücknahme wird dem Kunden der Marktwert der Waren gutgeschrieben, der nicht höher ist als der ursprüngliche Kaufpreis, abzüglich der Kosten für die Rücknahme der Ware.
7.3 Der Kunde ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Waren pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der Kunde diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat der Kunde Augusta unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Der Kunde haftet für den Augusta hierdurch entstandenen Ausfall und Schaden.
7.4 Der Kunde ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen des Abnehmers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Kunde schon jetzt an Augusta in Höhe des mit Augusta vereinbarten Rechnungs-Endbetrages (einschließlich eventueller Mehrwertsteuer) ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Ware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Kunde bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis von Augusta, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Augusta wird jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist oder insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt.
7.5 Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Ware durch den Kunden erfolgt namens und im Auftrag für Augusta. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Kunden an der Kaufsache an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Kaufsache mit anderen, nicht Augusta gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwirbt Augusta das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes der Ware zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Kunde Augusta anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für Augusta verwahrt. Zur Sicherung der Forderungen von Augusta gegen den Kunden tritt der Kunde auch solche Forderungen an Augusta ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen; Augusta nimmt diese Abtretung schon jetzt an.
7.6 Augusta verpflichtet sich, die ihr zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.
7.7 Es ist dem Kunden, zur Wahrung des qualitativ hochwertigen Anspruchs der von Augusta an den Kunden gelieferten Sachen, untersagt, diese Sachen über von Dritten betriebene Online-Marktplätze (z.B. Amzon, Marktplaats, Ebay etc.) an zu bieten und zu verkaufen.
8. Reklamationen
8.1 Der Kunde muss Augusta jederzeit schriftlich unter Angabe der Gründe über Beanstandungen jeglicher Art informieren. Jede Reklamation, auf was auch immer sie sich bezieht, berechtigt den Kunden nicht, seine Verpflichtungen gegenüber Augusta aus dem Vertrag auszusetzen.
8.2 Der Kunde hat die gelieferte Ware bzw. die ausgeführten Arbeiten unverzüglich nach der Lieferung bzw. bei Fertigstellung bzw. Abnahme zu prüfen. Dabei hat der Kunde zu prüfen, ob die vereinbarte Leistung vertragsgemäß ist, nämlich:
- eine Sichtkontrolle an der gelieferten Ware oder ausgeführten Arbeiten durchzuführen ob diese den Qualitätsanforderungen, basiert auf den normalen Gebrauch und/oder andere Zwecke entsprechen;
- ob die gelieferte Ware oder die erbrachte Leistung in Bezug auf Qualität (Anzahl, Menge, Gewicht) dem Vertrag bzw. der Auftragsbestätigung entspricht;
8.3 Der Kunde hat bei Lieferung oder bei der Ausführung der Arbeiten sichtbare Beanstandungen Augusta unverzüglich anzuzeigen. Geschieht dies nicht so gilt die gelieferte Ware bzw. die ausgeführte Arbeit als korrekt und abgenommen.
8.4 Bei nicht sichtbaren Mängeln hat der Kunde innerhalb von 5 Werktagen nach Feststellung oder nachdem der Mangel vernünftigerweise hätte entdeckt werden können, schriftlich zu rügen. Erfolgt keine schriftliche Rüge und ist diese Frist abgelaufen, gelten die gelieferten Waren oder erbrachten Leistungen als korrekt und abgenommen.
8.5 Alle anderen Beanstandungen hat der Kunde Augusta innerhalb der vereinbarten Zahlungsfrist anzuzeigen, andernfalls erlischt das Recht zur Beanstandung.
9. Höhere Gewalt
9.1 Höhere Gewalt seitens Augusta liegt vor, wenn Augusta daran gehindert wird, ihre Verpflichtungen aus dem Vertrag zu erfüllen oder vorzubereiten infolge von: Krieg, Kriegsgefahr, Bürgerkrieg, Aufstand, Terrorismus, Kriegshandlungen, Feuer, Wasserschäden, Überschwemmungen, Epidemien, organisierte und unorganisierte Streiks, Betriebsbesetzung, Aussperrung, Beschlagnahme, Ein- und Ausfuhrbeschränkungen, staatliche Maßnahmen, Mängel an Maschinen, Verzögerungen bei dem Erhalt von Waren von Zulieferern von Augusta, Störungen in der Energieversorgung, Mangel an Material, Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen, Vorrat, Mängel an Transportmitteln und Transporthindernissen, sowohl bei Augusta als auch bei ihren Lieferanten als auch bei denen die mit der Lagerung oder dem Transport beauftragt werden sowie alle sonstigen Ursachen, die ohne Verschulden von Augusta oder außerhalb ihres Risikobereich entstanden sind.
9.2 Im Falle höherer Gewalt verlängern sich die angegebenen Lieferfristen um den Zeitraum, in dem Augusta aufgrund höherer Gewalt an der Erfüllung ihrer Verpflichtungen gehindert ist.
9.3 Wird die Lieferung durch höhere Gewalt um mehr als 1 Monat verzögert, sind sowohl Augusta als auch der Kunde berechtigt, vom Vertrag - hinsichtlich des nicht erfüllten Teils - unter Beachtung der Bestimmungen des Absatzes 4 zurückzutreten.
9.4 Tritt höhere Gewalt ein, während der Vertrag bereits teilweise ausgeführt wurde, behält der Kunde den bereits gelieferten Teil der Ware oder tritt von dem bereits ausgeführten Teil des Vertrages nicht zurück und zahlt in beiden Fällen auch den geschuldeten Kaufpreis, es sei denn, der Kunde weist nach, dass der bereits gelieferte Teil der Ware infolge der Nichtlieferung der übrigen Ware nicht mehr verwendet oder effektiv genutzt werden kann. In diesem letztgenannten Fall hat der Kunde, falls durch höhere Gewalt sich die Lieferung bezüglich des noch zu liefernden Teils, um mehr als 1 Monat verzögert, das Recht, vom Vertrag, auch hinsichtlich des bereits gelieferten Teils, zurückzutreten und der bereits gelieferte Teil auf Kosten und Risiko des Kunden an Augusta zurückzusenden.
9.5 Weder Augusta noch der Kunde haften hierbei gegenseitig für die Beendigung des Vertrages infolge höherer Gewalt.
10. Haftung
10.1 Augusta schließt jegliche Haftung gegenüber dem Kunden aus, solange dieser seinen Zahlungsverpflichtungen nicht vollständig nachgekommen ist.
10.2 Augusta haftet nicht für Schäden des Kunde, einschließlich der Schäden aufgrund Rücktritt oder unerlaubter Handlung, es sei denn, der Kunde weist nach, dass der Schaden auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von Augusta beruht. Augusta haftet nur für Schäden aus vorsätzlich oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von Augusta oder einem bei ihr tätigen leitenden Angestellten.
10.3 Augusta haftet in keinem Fall für Folgeschäden, einschließlich der Schäden aufgrund Rücktritt oder unerlaubter Handlung, gleich welcher Art.
10.4 Sollte Augusta dennoch haften, so beschränkt sich die Haftung von Augusta gegenüber dem Kunden auf die Deckungsbetrag ihrer Haftpflichtversicherung und unter der Bedingung, dass die Haftpflichtversicherung von Augusta im betreffenden Fall auch zahlt, erhöht um den entsprechenden Selbstbehalt.
10.5 In allen Fällen, in denen Augusta sich auf die vorgenannten Bestimmungen beruft und berufen kann, kann sich jeder der angesprochenen Mitarbeiter von Augusta auch auf diese Bestimmungen berufen, und zwar so, als wären die Artikel und die darin enthaltenen Bestimmungen von den Mitarbeitern von Augusta selbst festgelegt worden.
10.6 Eine Haftung für von Augusta eingeschaltete Dritte im Sinne von Artikel 6:76 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches wird ausdrücklich ausgeschlossen. Für den Fall, dass ein Dritter hinzugezogen wird, hat sich der Kunde zu diesem Zweck selbst zu versichern.
10.7 Der Kunde stellt Augusta von allen Ansprüchen Dritter frei, die im Zusammenhang mit der Durchführung des Vertrages, gleich aus welchem Grund, Schaden erleiden können.
10.8 Schadensersatzansprüche hat der Kunde innerhalb eines Jahres nach Inanspruchnahme aus der Haftung beim zuständigen Gericht gemäß den in Artikel 13 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen genannten Bestimmungen geltend zu machen. Nach Ablauf dieser Frist erlischt der Anspruch auf Entschädigung.
11. Beendigung des Vertrages: Kündigung und Rücktritt
11.1 Ist ein Vertrag zwischen Augusta und dem Kunden befristet oder hat er den Charakter eines laufenden Vertrages für einen bestimmten Zeitraum, so kann dieser Vertrag nicht vorzeitig gekündigt werden.
11.2 Die zwischen Augusta und ihrem Kunden geschlossenen Verträge enden von Rechts wegen mit Ablauf der im Vertrag genannten Periode und/oder mit Erfüllung der im Vertrag vereinbarten Verpflichtungen.
11.3 Im Falle einer Vereinbarung zwischen Augusta und dem Kunden, die den Charakter eines Dauerschuldverhältnisses auf unbestimmte Zeit hat, kann diese unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 2 Monaten gekündigt werden, wobei die Kündigungsfrist stets am letzten Werktag des betreffenden Monats beginnt, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist.
11.4 Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 9 kann Augusta den Vertrag mit sofortiger Wirkung ganz oder teilweise auflösen - ohne dem Kunden irgendeine Entschädigung zahlen zu müssen und unbeschadet des Rechts von Augusta, vom Kunden eine Entschädigung zu verlangen - falls der Kunde ein Insolvenzantrag stellt, ein außergerichtliches oder gerichtliches Schuldenbereinigungsverfahren beantragt wurde, ein Schuldensanierungsantrag (bei einer natürlichen Person) oder Auflösungsantrag (wenn es sich um eine juristische Person oder eine Personengesellschaft handelt) stellt, der Kunde durch Pfändung von wesentlichen Vermögenswerten länger als 3 Monate blockiert ist, durch Vormundschaft oder anderweitig seine Verfügungsgewalt über sein Vermögen oder Teile davon verliert, der Kunde seinen Geschäftsbetrieb endgültig einstellt oder im Falle, dass der Kunde eine oder mehrere seiner Verpflichtungen nicht erfüllt, unabhängig davon, ob dies auf einen Kaufvertrag oder eine andere Art von Vertrag oder das Gesetz zurückzuführen ist, nicht erfüllt.
11.5 In den im vorigen Absatz genannten Fällen sind die Schulden des Kunden gegenüber Augusta, einschließlich Schadenersatz, sofort und vollständig zur Zahlung fällig.
11.6 Darüber hinaus kann Augusta vom Vertrag mit dem Kunden im Falle eines „change of control“ innerhalb des Unternehmens des Kunden mit sofortiger Wirkung zurücktreten, wenn die finanzielle Solvabilität des Kunden dies rechtfertigt und zusätzliche Sicherheiten gemäß Artikel 5 nicht geleistet werden.
12. Gesamthaftung und Verbot der Übertragung und Verpfändung von Rechten und/oder Pflichten
12.1 Besteht der Kunde bei der Erfüllung eines oder mehrerer Verträge mit Augusta zu irgendeinem Zeitpunkt aus mehreren (juristischen) Personen, haftet jede dieser (juristischen) Personen gegenüber Augusta gesamtschuldnerisch für die sich aus dem Vertrag ergebenden Verpflichtungen.
12.2 Der Kunde darf Rechte oder Pflichten aus einem Vertrag mit Augusta nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von Augusta auf einen Dritten übertragen oder von diesem übernommen haben. Der Kunde darf seine Forderung gegen Augusta, egal aus welchem Rechtsgrund, nicht an Dritte verpfänden, es sei denn, Augusta hat dem schriftlich zugestimmt. Wenn Augusta ihre Zustimmung gibt, wird sie dies unter ihren Bedingungen tun.
12.3 Dieses Verbot der Übertragung oder Verpfändung von Rechten und/oder Pflichten hat auch dingliche Wirkung.
13. Anwendbares Recht und Gerichtsstand
13.1 Alle Rechtsbeziehungen zwischen Augusta und dem Kunden unterliegen ausschließlich dem Recht der Niederlande.
13.2 Alle Streitigkeiten, ausnahmslos, die sich aus den Beziehungen zwischen den Parteien ergeben oder ergeben können, werden, soweit sie die Zuständigkeit des Amtsgerichts (Rechtbank, sector kanton) überschreiten, dem Urteil des Landgerichts Oost-Brabant, Standort 's-Hertogenbosch (Rechtbank Oost-Brabant, locatie 's-Hertogenbosch) vorgelegt, mit der Maßgabe, dass Augusta jederzeit befugt ist, die Streitigkeit dem Gericht am Sitz des Kunden vorzulegen.
14. Sonstige Bestimmungen
14.1 Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen unverbindlich oder nichtig sein, bleiben die übrigen Bestimmungen dennoch in Kraft.
14.2 Augusta schreibt zudem bereits jetzt vor, dass eine solche unwirksame Klausel in eine Klausel umgewandelt werden muss, die so weit wie möglich denselben Sinn und dieselbe Wirkung hat wie der Text des betreffenden Artikels.